Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stadterneuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1974Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Abweisung des Enteignungsantrages
§ 17.Paragraph 17,
Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1 entsprochen hat oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird. Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des Paragraph 15, Absatz eins, entsprochen hat oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148229
Alte Dokumentnummer
N9197442967L